DIR_2011_99 · über die Europäische Schutzanordnung
Im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen den an der Gewährleistung des Schutzes der geschützten Person beteiligten Behörden sollte die zuständige Behörde des vollstreckenden Staats der zuständigen Behörde des anordnenden Staats jeden Verstoß gegen die im vollstreckenden Staat zur Vollstreckung der Europäischen Schutzanordnung angeordneten Maßnahmen mitteilen. Diese Mitteilung sollte die zuständige Behörde des anordnenden Staats in die Lage versetzen, unverzüglich über angemessene Reaktionen hinsichtlich der Schutzmaßnahme zu entscheiden, die der gefährdenden Person im anordnenden Staat auferlegt wurde. Diese Reaktionen können gegebenenfalls die Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßnahme anstelle der ursprünglich, als Alternative zur Untersuchungshaft oder als Folgemaßnahme zu einer zur Bewährung ausgesetzten Strafe angeordneten nicht freiheitsentziehenden Maßnahme umfassen. Da eine solche Entscheidung keine neue Sanktion in Bezug auf eine neue strafbare Handlung ist, steht sie der Möglichkeit nicht entgegen, dass der vollstreckende Staat bei einem Verstoß gegen die zur Vollstreckung der Europäischen Schutzanordnung angeordneten Maßnahmen gegebenenfalls Sanktionen verhängen kann.
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