ErwGr. 24

DIR_2011_99 · über die Europäische Schutzanordnung

Da diese Richtlinie Fälle regelt, in denen die geschützte Person ihren Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegt, sollte der Erlass oder die Vollstreckung einer Europäischen Schutzanordnung nicht den Übergang von Befugnissen auf den vollstreckenden Staat mit sich bringen, die Hauptstrafen, ausgesetzte Strafen, alternative Strafen, Bewährungsstrafen oder Nebenstrafen beziehungsweise Sicherungsmaßregeln, die gegen die gefährdende Person verhängt wurden, betreffen, wenn die gefährdende Person sich weiterhin in dem Staat aufhält, der die Schutzmaßnahme angeordnet hat.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.08.2025

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