ErwGr. 23

DIR_2011_99 · über die Europäische Schutzanordnung

Hat die zuständige Behörde des anordnenden Staats die Europäische Schutzanordnung zurückgenommen, so sollte die zuständige Behörde des vollstreckenden Staats die von ihr zur Vollstreckung der Europäischen Schutzanordnung getroffenen Maßnahmen beenden, wobei dies so zu verstehen ist, dass die zuständige Behörde im vollstreckenden Staat — unabhängig und nach ihrem nationalen Recht — zum Schutz der betroffenen Person Schutzmaßnahmen nach ihrem nationalen Recht treffen kann.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.08.2025

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