Art. 10 – Sicherheitsbericht

DIR_2012_18 · zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates

(1)Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Betreiber eines Betriebs der oberen Klasse verpflichtet ist, einen Sicherheitsbericht zu erstellen, in dem a) dargelegt wird, dass ein Konzept und ein Sicherheitsmanagement zu seiner Anwendung gemäß den Elementen des Anhangs III umgesetzt wurden; b) dargelegt wird, dass die Gefahren schwerer Unfälle und mögliche Unfallszenarien ermittelt und alle erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung derartiger Unfälle und zur Begrenzung der Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt ergriffen wurden; c) dargelegt wird, dass bei der Auslegung, der Errichtung sowie dem Betrieb und der Wartung sämtlicher Anlagen, Lager, Einrichtungen und der für ihr Funktionieren erforderlichen Infrastrukturen, die im Zusammenhang mit den Gefahren schwerer Unfälle im Betrieb stehen, einer angemessenen Sicherheit und Zuverlässigkeit Rechnung getragen wurde; d) dargelegt wird, dass interne Notfallpläne vorliegen, und in dem Angaben gemacht werden, um die Erstellung des externen Notfallplans zu ermöglichen; e) ausreichende Informationen bereitgestellt werden, damit die zuständige Behörde Entscheidungen über die Ansiedlung neuer Tätigkeiten oder Entwicklungen in der Nachbarschaft bestehender Betriebe treffen kann.
(2)Der Sicherheitsbericht enthält mindestens die in Anhang II aufgeführten Daten und Informationen. Er benennt die an der Erstellung des Berichts beteiligten einschlägigen Organisationen.
(3)Der Sicherheitsbericht wird der zuständigen Behörde innerhalb der folgenden Fristen übermittelt: a) bei neuen Betrieben innerhalb einer angemessenen Frist vor Beginn des Baus oder der Inbetriebnahme oder vor Änderungen, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge haben; b) bei bestehenden Betrieben der oberen Klasse bis zum 1. Juni 2016; c) bei sonstigen Betrieben innerhalb von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, ab dem diese Richtlinie auf den betreffenden Betrieb Anwendung findet.
(4)Die Absätze 1, 2 und 3 gelten nicht, wenn der Betreiber der zuständigen Behörde gemäß den Bestimmungen des nationalen Rechts vor dem 1. Juni 2015 den Sicherheitsbericht bereits übermittelt hat und die darin enthaltenen Informationen den Absätzen 1 und 2 entsprechen und unverändert geblieben sind. Um den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 dieses Artikels nachzukommen, übermittelt der Betreiber geänderte Teile des Sicherheitsberichts in der von der zuständigen Behörde genehmigten Form gemäß den Fristen nach Absatz 3.
(5)Unbeschadet Artikel 11 überprüft der Betreiber in regelmäßigen Abständen mindestens alle fünf Jahre den Sicherheitsbericht und bringt ihn erforderlichenfalls auf den neuesten Stand. Außerdem überprüft und aktualisiert der Betreiber den Sicherheitsbericht erforderlichenfalls nach einem schweren Unfall in seinem Betrieb sowie zu jedem anderen Zeitpunkt aus eigener Initiative oder auf Aufforderung der zuständigen Behörde, wenn neue Sachverhalte oder neue sicherheitstechnische Erkenntnisse — beispielsweise aufgrund der Analyse von Unfällen oder nach Möglichkeit auch von „Beinaheunfällen“ — sowie aktuelle Erkenntnisse zur Beurteilung der Gefahren dies rechtfertigen. Der Betreiber übermittelt den aktualisierten Bericht oder aktualisierte Teile davon unverzüglich der zuständigen Behörde.
(6)Vor Beginn der Errichtung oder vor Inbetriebnahme durch den Betreiber oder in den in Absatz 3 Buchstaben b und c und Absatz 5 dieses Artikels genannten Fällen teilt die zuständige Behörde innerhalb einer angemessenen Frist nach Eingang des Berichts dem Betreiber die Ergebnisse ihrer Prüfung des Sicherheitsberichts mit und untersagt gegebenenfalls gemäß Artikel 19 die Inbetriebnahme oder die Weiterführung des betreffenden Betriebs.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

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