Art. 8 – Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle

DIR_2012_18 · zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates

(1)Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Betreiber verpflichtet ist, ein schriftliches Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle (im Folgenden „Konzept“) auszuarbeiten und dessen ordnungsgemäße Umsetzung sicherzustellen. Das Konzept gewährleistet ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt. Es steht in angemessenem Verhältnis zu den Gefahren schwerer Unfälle. Es umfasst die übergeordneten Ziele und Handlungsgrundsätze des Betreibers, die Rolle und Verantwortung der Betriebsleitung und die Verpflichtung, die Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle ständig zu verbessern und ein hohes Schutzniveau zu gewährleisten.
(2)Das Konzept wird innerhalb der folgenden Fristen erstellt und, wenn dies durch das nationale Recht vorgesehen ist, der zuständigen Behörde übermittelt: a) bei neuen Betrieben innerhalb einer angemessenen Frist vor Beginn des Baus oder der Inbetriebnahme oder vor Änderungen, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge haben; b) bei allen anderen Fällen innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt, ab dem diese Richtlinie auf den betreffenden Betrieb Anwendung findet.
(3)Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Betreiber bereits das Konzept niedergelegt und, sofern nach nationalem Recht erforderlich, es der zuständigen Behörde vor dem 1. Juni 2015 übermittelt hat und die darin enthaltenen Informationen Absatz 1 entsprechen und unverändert geblieben sind.
(4)Unbeschadet Artikel 11 überprüft der Betreiber in regelmäßigen Abständen mindestens alle fünf Jahre das Konzept und bringt es erforderlichenfalls auf den neuesten Stand. Wenn dies durch das nationale Recht vorgesehen ist, übermittelt der Betreiber das aktualisierte Konzept unverzüglich der zuständigen Behörde.
(5)Das Konzept wird durch angemessene Mittel und Strukturen und mittels eines Sicherheitsmanagementsystems gemäß Anhang III entsprechend den Gefahren schwerer Unfälle und der Komplexität der Organisation oder der Tätigkeiten des Betriebs umgesetzt. In Bezug auf Betriebe der unteren Klasse kann die Verpflichtung, das Konzept umzusetzen, durch andere angemessene Mittel, Strukturen und Managementsysteme entsprechend den Gefahren schwerer Unfälle erfüllt werden, wobei den in Anhang III festgelegten Grundsätzen Rechnung getragen wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

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