Art. 16 – Vom Betreiber nach einem schweren Unfall zu erbringende Informationen und zu ergreifende Maßnahmen

DIR_2012_18 · zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Betreiber so bald wie möglich nach einem schweren Unfall in der am besten geeigneten Weise
a)die zuständige Behörde unterrichtet;
b)der zuständigen Behörde nachstehende Informationen mitteilt, sobald sie ihm bekannt sind: i) die Umstände des Unfalls; ii) die beteiligten gefährlichen Stoffe; iii) die zur Beurteilung der Auswirkungen des Unfalls für die menschliche Gesundheit, die Umwelt und Sachwerte verfügbaren Daten; iv) die eingeleiteten Notfallmaßnahmen;
c)die zuständige Behörde über die Schritte unterrichtet, die vorgesehen sind, i) um die mittelfristigen und langfristigen Auswirkungen des Unfalls zu mildern; ii) um eine Wiederholung eines solchen Unfalls zu vermeiden;
d)die bereitgestellten Informationen aktualisiert, wenn sich bei weiteren Untersuchungen zusätzliche Fakten ergeben, die eine Änderung dieser Informationen oder der daraus gezogenen Folgerungen erfordern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

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