Art. 18 – Vom Mitgliedstaat nach einem schweren Unfall zu erbringende Informationen

DIR_2012_18 · zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates

(1)Zur Verhütung schwerer Unfälle und zur Begrenzung der Unfallfolgen unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission über die in ihrem Hoheitsgebiet eingetretenen schweren Unfälle, die den Kriterien des Anhangs VI entsprechen. Sie teilen ihr folgende Einzelheiten mit: a) Mitgliedstaat sowie Name und Anschrift der berichtenden Behörde; b) Datum, Uhrzeit und Ort des Unfalls sowie den vollständigen Namen des Betreibers und die Anschrift des betreffenden Betriebs; c) Kurzbeschreibung der Umstände des Unfalls sowie Angabe der beteiligten gefährlichen Stoffe und der unmittelbaren Auswirkungen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt; d) Kurzbeschreibung der getroffenen Notfallmaßnahmen und der zur Vermeidung einer Wiederholung eines solchen Unfalls unmittelbar notwendigen Sicherheitsvorkehrungen; e) die Ergebnisse ihrer Analysen und ihre Empfehlungen.
(2)Die Angaben gemäß Absatz 1 dieses Artikels werden, sobald dies machbar ist, aber spätestens ein Jahr nach dem Unfall unter Verwendung der Datenbank gemäß Artikel 21 Absatz 4 mitgeteilt. Sofern innerhalb dieses Zeitrahmens nur vorläufige Angaben zu Absatz 1 Buchstabe e zur Aufnahme in die Datenbank bereitgestellt werden können, werden die Angaben aktualisiert, sobald Ergebnisse weiterer Analysen und Empfehlungen verfügbar sind. Die Übermittlung der in Absatz 1 Buchstabe e genannten Informationen durch die Mitgliedstaaten darf zurückgestellt werden, um den Abschluss gerichtlicher Verfahren zu ermöglichen, die durch eine solche Informationsübermittlung beeinträchtigt werden könnten.
(3)Zur Übermittlung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen durch die Mitgliedstaaten wird ein Berichtsformular in Form von Durchführungsrechtsakten erstellt. Die Annahme dieser Durchführungsrechtsakte erfolgt gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 27 Absatz 2.
(4)Die Mitgliedstaaten geben der Kommission Name und Anschrift der Stellen bekannt, die gegebenenfalls sachdienliche Informationen über schwere Unfälle besitzen und in der Lage sind, die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten, die bei solchen Unfällen tätig werden müssen, zu beraten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

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