ErwGr. 16

DIR_2012_18 · zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates

Zur Sicherung der Notfallbereitschaft für Betriebe, in denen gefährliche Stoffe in erheblichen Mengen vorhanden sind, müssen interne und externe Notfallpläne aufgestellt und Verfahren aufgestellt werden, die sicherstellen, dass diese Pläne erprobt und erforderlichenfalls überarbeitet werden und dass sie zur Ausführung gebracht werden, sobald es zu einem schweren Unfall kommt oder damit gerechnet werden muss. Zum internen Notfallplan eines Betriebs sollte das Personal gehört werden, während die betroffene Öffentlichkeit Gelegenheit haben sollte, ihren Standpunkt zum externen Notfallplan darzulegen. Die Vergabe von Unteraufträgen kann Auswirkungen auf die Sicherheit eines Betriebs haben. Die Mitgliedstaaten sollten die Betreiber verpflichten, dies bei der Erstellung eines Konzepts, eines Sicherheitsberichts oder eines internen Notfallplans zu berücksichtigen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

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