ErwGr. 19

DIR_2012_18 · zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates

Zur Förderung des Zugangs zu Umweltinformationen gemäß dem Übereinkommen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten („Übereinkommen von Aarhus“), das durch den Beschluss 2005/370/EG des Rates vom 17. Februar 2005 über den Abschluss des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten im Namen der Europäischen Gemeinschaft (10) genehmigt wurde, sollten der Umfang und die Qualität der Informationen für die Öffentlichkeit verbessert werden. Insbesondere sollten Personen, die bei einem schweren Unfall wahrscheinlich betroffen wären, ausreichende Informationen über die richtigen, im Fall eines Unfalls zu ergreifenden Maßnahmen erhalten. Die Mitgliedstaaten sollten Informationen darüber zugänglich machen, wo Informationen über die Rechte von Personen zu finden sind, die von einem schweren Unfall betroffen sind. Die der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellten Informationen sollten klar und verständlich formuliert sein. Neben der aktiven Bereitstellung von Informationen, ohne dass ein Antrag gestellt werden muss und ohne dass dadurch andere Formen der Verbreitung ausgeschlossen sind, sollten die Informationen auch dauerhaft und auf dem neuesten Stand elektronisch zur Verfügung stehen. Gleichzeitig sollte es angemessene Sicherungsmaßnahmen zur Wahrung der Vertraulichkeit geben, u. a. um sicherheitsrelevante Bedenken auszuräumen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

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