ErwGr. 22

DIR_2012_18 · zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates

Um sicherzustellen, dass bei Eintreten eines schweren Unfalls angemessene Bekämpfungsmaßnahmen getroffen werden, sollte der Betreiber unverzüglich die zuständige Behörde unterrichten und ihr die notwendigen Informationen übermitteln, die es ihr ermöglichen, die Auswirkungen dieses Unfalls auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt zu beurteilen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

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