ErwGr. 25

DIR_2012_18 · zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates

Die Mitgliedstaaten sollten die zuständigen Behörden bestimmen, die dafür verantwortlich sind, dass die Betreiber ihren Verpflichtungen nachkommen. Die zuständigen Behörden und die Kommission sollten bei Tätigkeiten zur Unterstützung der Umsetzung wie z. B. der Entwicklung geeigneter Leitlinien und dem Austausch bewährter Verfahren zusammenarbeiten. Zur Vermeidung von unnötigem Verwaltungsaufwand sollten Informationspflichten gegebenenfalls auf die aus anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Union abgestimmt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

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