Art. 18 – Verwaltungszusammenarbeit und Informationsaustausch

DIR_2012_19 · über Elektro- und Elektronik-Altgeräte

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für die Anwendung dieser Richtlinie zuständigen Behörden zusammenarbeiten, insbesondere um einen geeigneten Informationsfluss herzustellen, um die Einhaltung dieser Richtlinie durch Hersteller sicherzustellen, und sich gegenseitig sowie der Kommission gegebenenfalls Informationen übermitteln, um die ordnungsgemäße Anwendung dieser Richtlinie zu unterstützen. Für die Verwaltungszusammenarbeit und den Informationsaustausch, insbesondere zwischen den nationalen Registern, sind auch elektronische Kommunikationsmittel zu nutzen.
Die Zusammenarbeit schließt unter anderem die Gewährung des Zugangs zu den einschlägigen Unterlagen und Informationen über die Ergebnisse von Inspektionen ein, wobei die datenschutzrechtlichen Vorschriften gelten, die in dem Mitgliedstaat der um Zusammenarbeit ersuchten Behörde in Kraft sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

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