Art. 19 – Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt

DIR_2012_19 · über Elektro- und Elektronik-Altgeräte

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 20 in Bezug auf Änderungen, die zur Anpassung des Artikels 16 Absatz 5 sowie der Anhänge IV, VII, VIII und IX an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt erforderlich sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen. Bei Änderungen des Anhangs VII werden die nach der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (28) gewährten Ausnahmen berücksichtigt.
Vor der Änderung der Anhänge konsultiert die Kommission unter anderem Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten, Betreiber von Recycling-Betrieben und Betreiber von Behandlungsanlagen, Umweltorganisationen sowie Arbeitnehmer- und Verbraucherverbände.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

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