ErwGr. 28

DIR_2012_19 · über Elektro- und Elektronik-Altgeräte

Die Mitgliedstaaten sollten wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen vorsehen, die bei einem Verstoß gegen diese Richtlinie gegen natürliche und juristische Personen, die für die Abfallbewirtschaftung verantwortlich sind, zu verhängen sind. Unbeschadet der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (15) sollten die Mitgliedstaaten ferner die Möglichkeit haben, Maßnahmen zu ergreifen, um sich die durch die Nichteinhaltung und durch Sanierungsmaßnahmen verursachten Kosten erstatten zu lassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

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