ErwGr. 31

DIR_2012_19 · über Elektro- und Elektronik-Altgeräte

Um Schwierigkeiten von Mitgliedstaaten beim Erreichen der Sammelquoten zu begegnen, den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt zu berücksichtigen und die Bestimmungen zur Erfüllung der Zielvorgaben für die Verwertung zu ergänzen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Rechtsakte hinsichtlich zeitweiliger Anpassungen für bestimmte Mitgliedstaaten, der Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt und den Erlass näherer Bestimmungen zur Anrechnung von aus der Union ausgeführten Elektro- und Elektronik-Altgeräten auf die Erfüllung der Zielvorgaben für die Verwertung zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

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