ErwGr. 11

DIR_2012_28 · über bestimmte zulässige Formen der Nutzung verwaister Werke

Als Film- und audiovisuelle Werke sowie Tonträger, die in den Archiven öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten enthalten sind und von diesen produziert wurden, sollten für die Zwecke dieser Richtlinie auch Film- und audiovisuelle Werke sowie Tonträger gelten, die öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten für die ausschließliche Verwertung durch sie oder andere koproduzierende öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten in Auftrag gegeben haben. Film- und audiovisuelle Werke sowie Tonträger, die in den Archiven öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten enthalten sind und die diese Einrichtungen nicht produziert oder in Auftrag gegeben haben, zu deren Nutzung diese Einrichtungen jedoch im Rahmen eines Lizenzvertrags berechtigt sind, sollten nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

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