ErwGr. 23

DIR_2012_28 · über bestimmte zulässige Formen der Nutzung verwaister Werke

Um den Zugang der Unionsbürger zum europäischen Kulturerbe zu fördern, muss außerdem dafür gesorgt werden, dass verwaiste Werke, die in einem Mitgliedstaat digitalisiert und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden, auch in anderen Mitgliedstaaten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden können. Öffentlich zugängliche Bibliotheken, Bildungseinrichtungen und Museen sowie Archive, im Bereich des Film- oder Tonerbes tätige Einrichtungen und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten, die ein verwaistes Werk zur Erfüllung ihrer im Gemeinwohl liegenden Aufgaben nutzen, sollten die Möglichkeit haben, das verwaiste Werk der Öffentlichkeit in anderen Mitgliedstaaten zugänglich zu machen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

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