ErwGr. 20

DIR_2012_28 · über bestimmte zulässige Formen der Nutzung verwaister Werke

Um das Lernen und die Verbreitung von Kultur zu fördern, sollten die Mitgliedstaaten eine Ausnahme oder Beschränkung — zusätzlich zu den in Artikel 5 der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehenen Ausnahmen oder Beschränkungen — vorsehen. Diese Ausnahme oder Beschränkung sollte den in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2001/29/EG genannten bestimmten Einrichtungen und im Bereich des Film- oder Tonerbes tätigen Einrichtungen, die gemeinnützig tätig sind, sowie öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gestatten, verwaiste Werke im Sinne der genannten Richtlinie zu vervielfältigen und öffentlich zugänglich zu machen, sofern eine solche Nutzung der Erfüllung ihrer im Gemeinwohl liegenden Aufgaben dient, insbesondere der Bewahrung, der Restaurierung sowie der Bereitstellung des kulturellen und bildungspolitischen Zwecken dienenden Zugangs zu ihren Sammlungen, einschließlich ihrer digitalen Sammlungen. Der Begriff der im Bereich des Film- oder Tonerbes tätigen Einrichtungen sollte für die Zwecke dieser Richtlinie Einrichtungen umfassen, die von den Mitgliedstaaten zur Sammlung, Katalogisierung, Erhaltung und Restaurierung von Filmen und anderen audiovisuellen Werken oder Tonträgern, die Teil ihres kulturellen Erbes sind, ausgewiesen sind. Der Begriff der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sollte für die Zwecke dieser Richtlinie Rundfunkanstalten umfassen, die einen öffentlich-rechtlichen Auftrag erfüllen, der vom jeweiligen Mitgliedstaat erteilt, festgelegt und gestaltet wird. Die in dieser Richtlinie festgelegte Ausnahme oder Beschränkung in Bezug auf die Genehmigung der Nutzung verwaister Werke gilt unbeschadet der in Artikel 5 der Richtlinie 2011/29/EG vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen. Sie kann nur in bestimmten Sonderfällen angewandt werden, in denen die normale Verwertung des Werks oder des sonstigen Schutzgegenstands nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

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