ErwGr. 18

DIR_2012_28 · über bestimmte zulässige Formen der Nutzung verwaister Werke

Rechteinhaber sollten berechtigt sein, den Status als verwaistes Werk zu beenden, wenn sie ihre Rechte an dem Werk oder sonstigen Schutzgegenstand geltend machen wollen. Rechteinhaber, die den Status eines Werks oder sonstigen Schutzgegenstands als verwaistes Werk beenden, sollten einen gerechten Ausgleich für die Nutzung ihrer Werke oder anderen Schutzgegenstände gemäß dieser Richtlinie erhalten, die von dem Mitgliedstaat, in dem die ein verwaistes Werk nutzende Einrichtung ihren Sitz hat, festzulegen ist. Es steht den Mitgliedstaaten frei, die Umstände der Zahlung dieses Ausgleichs festzulegen, einschließlich des Zeitpunkts, zu dem die Zahlung fällig ist. Bei der Festlegung der Höhe des gerechten Ausgleichs sollten unter anderem die kulturpolitischen Zielsetzungen des Mitgliedstaats, der nicht kommerzielle Charakter der Nutzung durch die betreffenden Einrichtungen zur Erreichung der mit ihren im Gemeinwohl liegenden Aufgaben verbundenen Ziele, wie Förderung von Lernen und Verbreitung von Kultur, sowie der eventuelle Schaden für Rechteinhaber angemessen berücksichtigt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

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