DIR_2012_28 · über bestimmte zulässige Formen der Nutzung verwaister Werke
Die Mitgliedstaaten sollten gewährleisten, dass die betroffenen Einrichtungen ihre sorgfältigen Suchen protokollieren und dass die Ergebnisse solcher Suchen, die im Einzelnen in der Feststellung, dass ein Werk oder ein Tonträger als ein verwaistes Werk im Sinne diese Richtlinie anzusehen ist, sowie aus Informationen über die Änderung des Status und die Verwendung von verwaisten Werken durch diese Einrichtungen bestehen, erfasst und der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden, insbesondere indem die relevanten Informationen in einer Online-Datenbank aufgezeichnet werden. Insbesondere in Anbetracht der gesamteuropäischen Dimension und um Doppelarbeit zu vermeiden, sollte für die Einrichtung einer einheitlichen Online-Datenbank für die Union gesorgt werden, die solche Informationen enthält, und dafür, dass diese Informationen der Allgemeinheit in transparenter Weise zur Verfügung gestellt werden. Dadurch können sowohl die Einrichtungen, die sorgfältige Suchen durchführen, als auch die Rechteinhaber leicht auf solche Informationen zugreifen. Die Datenbank könnte auch eine wichtige Rolle bei der Verhinderung und Beendigung möglicher Urheberrechtsverletzungen spielen, insbesondere im Fall einer Änderung des Status eines Werks oder Tonträgers als verwaistes Werk. Gemäß Verordnung (EU) Nr. 386/2012 (4) ist das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (im Folgenden „das Amt“) mit bestimmten Aufgaben und Aktivitäten betraut, die es aus eigenen Haushaltsmitteln finanziert, mit dem Ziel, die Aktivitäten nationaler Behörden, des privaten Sektors und der Organe der Union bei der Verhütung und bei der Bekämpfung der Verletzung der Rechte des geistigen Eigentums zu fördern und zu unterstützen.
Im Einzelnen schließen diese Aufgaben gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g der genannten Verordnung die Schaffung von Mechanismen ein, die zur Verbesserung des Online-Austauschs von relevanten Informationen zwischen den betroffenen Behörden der Mitgliedstaaten und zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen diesen Behörden beitragen. Daher sollte es dem Amt obliegen, die in dieser Richtlinie genannte europäische Datenbank mit Informationen über verwaiste Werke einzurichten und zu verwalten.
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