DIR_2012_28 · über bestimmte zulässige Formen der Nutzung verwaister Werke
Bestimmte Werke und Tonträger können mehrere Rechteinhaber haben, und Werke und Tonträger können ihrerseits selbst andere Werke oder Schutzgegenstände beinhalten. Diese Richtlinie sollte die Rechte ermittelter und ausfindig gemachter Rechteinhaber nicht berühren. Wenn mindestens ein Rechteinhaber ermittelt und ausfindig gemacht wurde, ist ein Werk oder ein Tonträger nicht als verwaistes Werk anzusehen. Den Begünstigten dieser Richtlinie sollte es nur dann gestattet sein, ein Werk oder einen Tonträger zu verwenden, von dem ein oder mehrere Rechteinhaber nicht ermittelt oder ausfindig gemacht wurden, wenn sie von den ermittelten und ausfindig gemachten Rechteinhabern einschließlich den Inhabern der Rechte an Werken und sonstigen Schutzgegenständen, die in den Werken oder Tonträgern eingebettet oder eingebunden sind, ermächtigt wurden, gemäß den Artikeln 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG das Werk zu vervielfältigen oder öffentlich zugänglich zu machen. Rechteinhaber, die ermittelt und ausfindig gemacht wurden, können die Zustimmung nur in Bezug auf die Rechte geben, die sie selbst innehaben, entweder weil die Rechte ihre eigenen Rechte sind oder weil ihnen die Rechte übertragen wurden, und sie sollten gemäß dieser Richtlinie die Nutzung nicht im Namen von Rechteinhabern, die nicht ermittelt oder ausfindig gemacht wurden, gestatten können. Entsprechend kann, wenn vorher nicht ermittelte oder ausfindig gemachte Rechteinhaber Ansprüche an ihrem Werk oder Tonträger geltend machen, die rechtmäßige Nutzung des Werks oder Tonträgers durch die Begünstigten nur fortgesetzt werden, wenn diese Rechteinhaber gemäß Richtlinie 2001/29/EG ihre Zustimmung dazu in Bezug auf die Rechte geben, die sie innehaben.
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