ErwGr. 37

DIR_2012_29 · über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI

Von dem Zeitpunkt an, zu dem die zuständigen Behörden Kenntnis von dem Opfer haben, während des Strafverfahrens wie auch für einen angemessenen Zeitraum nach dem Verfahren sollte dem Opfer im Einklang mit seinen Bedürfnissen und den in dieser Richtlinie festgelegten Rechten Unterstützung gewährt werden. Die Unterstützung sollte auf verschiedene Art und Weise ohne unnötige Formalitäten geleistet werden und in hinreichender geografischer Verteilung im ganzen Mitgliedstaat zur Verfügung stehen, so dass alle Opfer darauf zurückgreifen können. Opfer, die aufgrund der Schwere der Straftat eine beträchtliche Schädigung erlitten haben, könnten spezialisierte Unterstützungsdienste benötigen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

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