ErwGr. 61

DIR_2012_29 · über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI

An Strafverfahren beteiligte Amtsträger, die voraussichtlich mit den Opfern in persönlichen Kontakt kommen, sollten Zugang zu angemessenen einführenden Schulungen und Weiterbildungen in einem ihrem Kontakt zu Opfern angemessenen Umfang erhalten und daran teilnehmen können, damit sie in der Lage sind, die Opfer und ihre Bedürfnisse zu erkennen und auf respektvolle, einfühlsam, professionelle und diskriminierungsfreie Weise mit ihnen umzugehen. Personen, die voraussichtlich an der individuellen Begutachtung beteiligt sind, um die besonderen Schutzbedürfnisse von Opfern zu ermitteln und ihren Bedarf an besonderen Schutzmaßnahmen festzulegen, sollten besonders darin ausgebildet werden, wie eine solche Begutachtung vorzunehmen ist. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass solche Schulungsmaßnahmen für Polizeidienste und Gerichtsbedienstete verfügbar sind. Auch für Anwälte, Staatsanwälte und Richter sowie für Angehörige der Rechtsberufe, die Opferunterstützung oder Wiedergutmachungsdienste leisten, sollten Schulungen gefördert werden. Dies sollte auch Schulungen zu besonderen Opferunterstützungsdiensten umfassen, auf die Opfer hingewiesen werden sollten, sowie eine Fachausbildung, wenn ihre Tätigkeit sich auf Opfer mit besonderen Bedürfnissen erstreckt, sowie gegebenenfalls eine geeignete spezielle psychologische Schulung. Gegebenenfalls sollten die Schulungsmaßnahmen geschlechtersensibel sein. Die Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten im Hinblick auf Schulungen ergreifen, sollten im Einklang mit dem Budapest-Fahrplan durch Leitlinien, Empfehlungen und den Austausch bewährter Praktiken ergänzt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

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