ErwGr. 64

DIR_2012_29 · über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI

Eine systematische und angemessene statistische Datenerhebung wird als wesentlicher Bestandteil einer wirksamen Politikgestaltung auf dem Gebiet der in dieser Richtlinie festgelegten Rechte anerkannt. Um die Bewertung der Anwendung dieser Richtlinie zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten der Kommission relevante statistische Daten über die Anwendung einzelstaatlicher Verfahren in Bezug auf Opfer von Straftaten übermitteln, wozu zumindest die Zahl und die Art der angezeigten Straftaten und, soweit diese Daten bekannt und verfügbar sind, die Zahl, das Alter und das Geschlecht der Opfer gehören sollten. Relevante statistische Daten können Daten sein, die von den Justiz- und Strafverfolgungsbehörden erfasst werden, und soweit möglich administrative Daten, die von Gesundheits- und Sozialfürsorgediensten, von öffentlichen sowie nichtstaatlichen Opferunterstützungsdiensten oder Wiedergutmachungsdiensten sowie von anderen Organisationen, die sich Opfern von Straftaten annehmen, zusammengestellt werden. Justizielle Daten können Informationen über angezeigte Straftaten, die Zahl der Fälle, in denen ermittelt wird, sowie die Zahl der strafrechtlich verfolgten und abgeurteilten Personen umfassen. Administrative Daten zu den bereitgestellten Diensten können soweit möglich Daten umfassen, aus denen hervorgeht, wie die Opfer die von staatlichen Stellen und von öffentlichen und privaten Unterstützungsorganisationen angebotenen Dienste nutzen, wie etwa die Zahl der durch die Polizei erfolgten Vermittlungen an Opferunterstützungsdienste und die Zahl der Opfer, die Unterstützung oder Wiedergutmachung beantragen und erhalten bzw. nicht erhalten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

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