Anhang II – FÜR DIE EISENBAHNUNTERNEHMEN ZU ERBRINGENDE LEISTUNGEN

DIR_2012_34 · zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums

1.Das Mindestzugangspaket umfasst Folgendes: a) die Bearbeitung von Anträgen auf Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, b) das Recht zur Nutzung zugewiesener Fahrwegkapazität, c) die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur einschließlich Weichen und Abzweigungen, d) die Zugsteuerung einschließlich der Signalisierung, Regelung, Abfertigung und der Übermittlung und Bereitstellung von Informationen über Zugbewegungen, e) die Nutzung von Versorgungseinrichtungen für Fahrstrom, sofern vorhanden, f) alle anderen Informationen, die zur Durchführung oder zum Betrieb des Verkehrsdienstes, für den Kapazität zugewiesen wurde, erforderlich sind.
a)die Bearbeitung von Anträgen auf Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn,
b)das Recht zur Nutzung zugewiesener Fahrwegkapazität,
c)die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur einschließlich Weichen und Abzweigungen,
d)die Zugsteuerung einschließlich der Signalisierung, Regelung, Abfertigung und der Übermittlung und Bereitstellung von Informationen über Zugbewegungen,
e)die Nutzung von Versorgungseinrichtungen für Fahrstrom, sofern vorhanden,
f)alle anderen Informationen, die zur Durchführung oder zum Betrieb des Verkehrsdienstes, für den Kapazität zugewiesen wurde, erforderlich sind.
2.Der Zugang — einschließlich des Schienenzugangs — wird zu folgenden Serviceeinrichtungen, soweit vorhanden, und zu den Leistungen, die in diesen Einrichtungen erbracht werden, gewährt: a) Personenbahnhöfe, deren Gebäude und sonstige Einrichtungen, einschließlich Einrichtungen für die Anzeige von Reiseauskünften sowie geeigneter Örtlichkeiten für den Fahrscheinverkauf, b) Güterterminals, c) Rangierbahnhöfe und Zugbildungseinrichtungen einschließlich Rangiereinrichtungen, d) Abstellgleise, e) Wartungseinrichtungen — mit Ausnahme von Leistungen im Rahmen der schweren Instandhaltung, die für Hochgeschwindigkeitszüge oder andere Arten von Fahrzeugen erbracht werden, die besonderer Einrichtungen bedürfen, f) andere technische Einrichtungen einschließlich Reinigungs- und Wascheinrichtungen, g) See- und Binnenhafenanlagen mit Schienenverkehr, h) Hilfseinrichtungen, i) Einrichtungen für die Brennstoffaufnahme und Bereitstellung von Brennstoffen in diesen Einrichtungen, deren Preis auf der Rechnung getrennt auszuweisen ist.
a)Personenbahnhöfe, deren Gebäude und sonstige Einrichtungen, einschließlich Einrichtungen für die Anzeige von Reiseauskünften sowie geeigneter Örtlichkeiten für den Fahrscheinverkauf,
b)Güterterminals,
c)Rangierbahnhöfe und Zugbildungseinrichtungen einschließlich Rangiereinrichtungen,
d)Abstellgleise,
e)Wartungseinrichtungen — mit Ausnahme von Leistungen im Rahmen der schweren Instandhaltung, die für Hochgeschwindigkeitszüge oder andere Arten von Fahrzeugen erbracht werden, die besonderer Einrichtungen bedürfen,
f)andere technische Einrichtungen einschließlich Reinigungs- und Wascheinrichtungen,
g)See- und Binnenhafenanlagen mit Schienenverkehr,
h)Hilfseinrichtungen,
i)Einrichtungen für die Brennstoffaufnahme und Bereitstellung von Brennstoffen in diesen Einrichtungen, deren Preis auf der Rechnung getrennt auszuweisen ist.
3.Die Zusatzleistungen können Folgendes umfassen: a) Bereitstellung von Fahrstrom, dessen Preis auf der Rechnung getrennt von den für die Nutzung der Stromversorgungseinrichtungen erhobenen Entgelten auszuweisen ist, unbeschadet der Anwendung der Richtlinie 2009/72/EG, b) Vorheizen von Personenzügen, c) kundenspezifische Verträge über — die Überwachung von Gefahrguttransporten, — die Unterstützung beim Betrieb ungewöhnlicher Züge.
a)Bereitstellung von Fahrstrom, dessen Preis auf der Rechnung getrennt von den für die Nutzung der Stromversorgungseinrichtungen erhobenen Entgelten auszuweisen ist, unbeschadet der Anwendung der Richtlinie 2009/72/EG,
b)Vorheizen von Personenzügen,
c)kundenspezifische Verträge über — die Überwachung von Gefahrguttransporten, — die Unterstützung beim Betrieb ungewöhnlicher Züge.
— die Überwachung von Gefahrguttransporten,
— die Unterstützung beim Betrieb ungewöhnlicher Züge.
4.Die Nebenleistungen können Folgendes umfassen: a) Zugang zu Telekommunikationsnetzen, b) Bereitstellung zusätzlicher Informationen, c) technische Inspektion der Fahrzeuge, d) Fahrscheinverkauf in Personenbahnhöfen, e) Leistungen im Rahmen der schweren Instandhaltung, die in Wartungseinrichtungen erbracht werden, die für Hochgeschwindigkeitszüge oder andere Arten von Fahrzeugen bestimmt sind, die besonderer Einrichtungen bedürfen.
a)Zugang zu Telekommunikationsnetzen,
b)Bereitstellung zusätzlicher Informationen,
c)technische Inspektion der Fahrzeuge,
d)Fahrscheinverkauf in Personenbahnhöfen,
e)Leistungen im Rahmen der schweren Instandhaltung, die in Wartungseinrichtungen erbracht werden, die für Hochgeschwindigkeitszüge oder andere Arten von Fahrzeugen bestimmt sind, die besonderer Einrichtungen bedürfen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

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