ErwGr. 1

DIR_2013_14 · zur Änderung der Richtlinie 2003/41/EG über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge, der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds im Hinblick auf übermäßigen Rückgriff auf Ratings

Durch die Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) werden Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EBAV) auf Unionsebene reguliert. Durch die Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) werden Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) auf Unionsebene reguliert. Durch die Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (6) werden auch die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM) auf Unionsebene reguliert. Alle drei Richtlinien legen aufsichtsrechtliche Anforderungen an das Risikomanagement von EBAV, OGAW bzw. AIFM fest.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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