ErwGr. 1

DIR_2013_15 · zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich des freien Warenverkehrs aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien

Erfordern vor dem Beitritt erlassene Rechtsakte der Organe aufgrund des Beitritts eine Anpassung und sind die erforderlichen Anpassungen in der Akte über den Beitritt Kroatiens oder ihren Anhängen nicht vorgesehen, so erlässt nach Artikel 50 der Akte über den Beitritt Kroatiens der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission die erforderlichen Rechtsakte, sofern nicht die Kommission den ursprünglichen Rechtsakt erlassen hat,.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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