Art. 14 – Umstände, unter denen die Verpflichtungen des Herstellers auch für Einführer und Händler gelten

DIR_2013_29 · zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung pyrotechnischer Gegenstände auf dem Markt (Neufassung)

Ein Einführer oder Händler gilt als Hersteller für die Zwecke dieser Richtlinie und unterliegt den Verpflichtungen eines Herstellers nach Artikel 8, wenn er einen pyrotechnischen Gegenstand unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr bringt oder einen bereits auf dem Markt befindlichen pyrotechnischen Gegenstand so verändert, dass die Konformität mit den Anforderungen dieser Richtlinie beeinträchtigt werden kann.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

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