Art. 13 – Verpflichtungen der Händler

DIR_2013_29 · zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung pyrotechnischer Gegenstände auf dem Markt (Neufassung)

(1)Die Händler berücksichtigen die Anforderungen dieser Richtlinie mit der gebührenden Sorgfalt, wenn sie einen pyrotechnischen Gegenstand auf dem Markt bereitstellen.
(2)Bevor sie einen pyrotechnischen Gegenstand auf dem Markt bereitstellen, überprüfen die Händler, ob der pyrotechnische Gegenstand mit der Konformitätskennzeichnung versehen ist, ob ihm die erforderlichen Unterlagen beigefügt sind, ob ihm die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen in einer Sprache beigefügt sind, die von den Verbrauchern und sonstigen Endnutzern in dem Mitgliedstaat, in dem der pyrotechnische Gegenstand auf dem Markt bereitgestellt werden soll, leicht verstanden werden kann, und ob der Hersteller und der Einführer die Anforderungen des Artikels 8 Absätze 5 und 6 sowie von Artikel 12 Absatz 3 erfüllt haben. Ist ein Händler der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein pyrotechnischer Gegenstand nicht mit den wesentlichen Anforderungen des Anhangs I übereinstimmt, stellt er diesen pyrotechnischen Gegenstand erst auf dem Markt bereit, wenn die Konformität des pyrotechnischen Gegenstands hergestellt ist. Wenn mit dem pyrotechnischen Gegenstand eine Gefahr verbunden ist, unterrichtet der Händler außerdem den Hersteller oder den Einführer sowie die Marktüberwachungsbehörden darüber.
(3)Solange sich ein pyrotechnischer Gegenstand in ihrer Verantwortung befindet, gewährleisten die Händler, dass die Bedingungen seiner Lagerung oder seines Transports die Übereinstimmung des pyrotechnischen Gegenstands mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen des Anhangs I nicht beeinträchtigen.
(4)Händler, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen auf dem Markt bereitgestellter pyrotechnischer Gegenstand nicht dieser Richtlinie entspricht, sorgen dafür, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die Konformität dieses pyrotechnischen Gegenstands herzustellen oder ihn gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. Außerdem unterrichten die Händler, wenn mit dem pyrotechnischen Gegenstand Gefahren verbunden sind, unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie den pyrotechnischen Gegenstand auf dem Markt bereitgestellt haben, darüber und machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.
(5)Die Händler stellen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität eines pyrotechnischen Gegenstands erforderlich sind, in Papierform oder auf elektronischem Wege zur Verfügung. Sie kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren, die mit pyrotechnischen Gegenständen verbunden sind, die sie auf dem Markt bereitgestellt haben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

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