Art. 10 – Kennzeichnung von pyrotechnischen Gegenständen außer pyrotechnischen Gegenständen für Fahrzeuge

DIR_2013_29 · zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung pyrotechnischer Gegenstände auf dem Markt (Neufassung)

(1)Die Hersteller stellen sicher, dass pyrotechnische Gegenstände außer pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge in der (den) Amtssprache(n) des Mitgliedstaats, in dem die pyrotechnischen Gegenstände für den Verbraucher bereitgestellt werden, sichtbar, lesbar und dauerhaft gekennzeichnet werden. Diese Kennzeichnung muss klar, verständlich und deutlich sein.
(2)Die Kennzeichnung pyrotechnischer Gegenstände muss mindestens die Angaben zum Hersteller gemäß Artikel 8 Absatz 6 und, wenn der Hersteller nicht in der Union niedergelassen ist, die Angaben zum Hersteller und zum Einführer gemäß Artikel 8 Absatz 6 bzw. Artikel 12 Absatz 3, den Namen und den Typ des pyrotechnischen Gegenstands, seine Registrierungsnummer und die Produkt-, Chargen- oder Seriennummer, die Altersgrenzen nach Artikel 7 Absätze 1 und 2, die einschlägige Kategorie und Gebrauchsanleitung, bei Feuerwerkskörpern der Kategorien F3 und F4 das Herstellungsjahr sowie gegebenenfalls den Mindestsicherheitsabstand enthalten. Auf der Kennzeichnung ist ferner die Nettoexplosivstoffmasse (NEM) anzugeben.
(3)Feuerwerkskörper müssen auch die folgenden Mindestinformationen enthalten: a) Kategorie F1: gegebenenfalls „nur zur Verwendung im Freien“ und einen Mindestsicherheitsabstand; b) Kategorie F2: „nur zur Verwendung im Freien“ und gegebenenfalls Mindestsicherheitsabstand/Mindestsicherheitsabstände; c) Kategorie F3: „nur zur Verwendung im Freien“ und Mindestsicherheitsabstand/Mindestsicherheitsabstände; d) Kategorie F4: „zur Verwendung nur durch Personen mit Fachkenntnissen“ und Mindestsicherheitsabstand/Mindestsicherheitsabstände.
(4)Pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater müssen auch die folgenden Mindestinformationen enthalten: a) Kategorie T1: gegebenenfalls „nur zur Verwendung im Freien“ und Mindestsicherheitsabstände; b) Kategorie T2: „zur Verwendung nur durch Personen mit Fachkenntnissen“ und Mindestsicherheitsabstand/Mindestsicherheitsabstände.
(5)Falls auf dem pyrotechnischen Gegenstand nicht genügend Platz für die nach den Absätzen 2, 3 und 4 erforderliche Kennzeichnung vorhanden ist, müssen die Informationen auf der kleinsten Verpackung angebracht werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

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