Art. 9 – Rückverfolgbarkeit

DIR_2013_29 · zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung pyrotechnischer Gegenstände auf dem Markt (Neufassung)

(1)Um die Rückverfolgbarkeit pyrotechnischer Gegenstände zu erleichtern, kennzeichnen die Hersteller sie mit einer Registrierungsnummer, die von der benannten Stelle zugeteilt wird, die die Konformitätsbewertung nach Artikel 17 durchführt. Die Nummerierung erfolgt gemäß einem einheitlichen System, das von der Kommission festgelegt wird.
(2)Hersteller und Einführer führen Aufzeichnungen über die Registrierungsnummern der pyrotechnischen Gegenstände, die sie auf dem Markt bereitstellen, und sie stellen diese Informationen den jeweiligen Behörden auf Verlangen zur Verfügung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

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