Art. 7 – Altersbeschränkungen und andere Beschränkungen

DIR_2013_29 · zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung pyrotechnischer Gegenstände auf dem Markt (Neufassung)

(1)Pyrotechnische Gegenstände dürfen nicht für Personen, die nicht das folgende Mindestalter haben, auf dem Markt bereitgestellt werden: a) Feuerwerkskörper: i) Kategorie F1: 12 Jahre; ii) Kategorie F2: 16 Jahre; iii) Kategorie F3: 18 Jahre; b) pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater der Kategorie T1 und sonstige pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P1: 18 Jahre.
(2)Die Mitgliedstaaten können die Altersgrenzen nach Absatz 1 anheben, wenn das aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder der menschlichen Gesundheit und Sicherheit gerechtfertigt ist. Die Mitgliedstaaten können die Altersgrenzen für entsprechend ausgebildete oder eine solche Ausbildung absolvierende Personen auch herabsetzen.
(3)Hersteller, Einführer und Händler dürfen — außer für Personen mit Fachkenntnissen — die folgenden pyrotechnischen Gegenstände nicht auf dem Markt bereitstellen: a) Feuerwerkskörper der Kategorie F4; b) pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater der Kategorie T2 und sonstige pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P2.
(4)Sonstige pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P1 für Fahrzeuge, einschließlich Airbag und Vorspannsysteme für Sicherheitsgurte, werden nur dann der Allgemeinheit bereitgestellt, wenn diese pyrotechnischen Gegenstände für Fahrzeuge in ein Fahrzeug oder einen größeren, abtrennbaren Fahrzeugteil eingebaut sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

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