Art. 30 – Kennnummern und Verzeichnis benannter Stellen

DIR_2013_29 · zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung pyrotechnischer Gegenstände auf dem Markt (Neufassung)

(1)Die Kommission weist einer benannten Stelle eine Kennnummer zu. Selbst wenn eine Stelle für mehrere Rechtsvorschriften der Union benannt ist, erhält sie nur eine einzige Kennnummer.
(2)Die Kommission veröffentlicht das Verzeichnis der nach dieser Richtlinie benannten Stellen samt den ihnen zugewiesenen Kennnummern und den Tätigkeiten, für die sie benannt wurden. Die Kommission sorgt für die Aktualisierung des Verzeichnisses.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

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