Art. 32 – Anfechtung der Kompetenz von benannten Stellen

DIR_2013_29 · zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung pyrotechnischer Gegenstände auf dem Markt (Neufassung)

(1)Die Kommission untersucht alle Fälle, in denen sie die Kompetenz einer benannten Stelle oder die dauerhafte Erfüllung der entsprechenden Anforderungen und Pflichten durch eine benannte Stelle anzweifelt oder ihr Zweifel daran zur Kenntnis gebracht werden.
(2)Der benennende Mitgliedstaat erteilt der Kommission auf Verlangen sämtliche Auskünfte über die Grundlage für die Benennung oder die Erhaltung der Kompetenz der benannten Stelle.
(3)Die Kommission stellt sicher, dass alle im Verlauf ihrer Untersuchungen erlangten sensiblen Informationen vertraulich behandelt werden.
(4)Stellt die Kommission fest, dass eine benannte Stelle die Vorraussetzungen für ihre Benennung nicht oder nicht mehr erfüllt, erlässt sie einen Durchführungsrechtsakt, in dem sie den benennenden Mitgliedstaat auffordert, die erforderlichen Korrekturmaßnahmen zu treffen, einschließlich eines Widerrufs der Benennung, sofern dies nötig ist. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

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