Anhang II – Mitteilungen über Bohrungsarbeiten nach Artikel 15 Absatz 4

DIR_2013_30 · über die Sicherheit von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG

Die der zuständigen Behörde gemäß Artikel 15 Absatz 4 vorzulegenden Berichte umfassen mindestens die folgenden Informationen:
(1)Name und Anschrift des Betreibers von Bohrungsarbeiten;
(2)Bezeichnung der Anlage und Name und Anschrift des Betreibers oder Eigentümers;
(3)das Bohrloch eindeutig kennzeichnende Einzelheiten und etwaige Verbindungen zu Anlagen oder angebundener Infrastruktur;
(4)eine Zusammenfassung der seit Aufnahme des Betriebs oder seit dem vorigen Bericht durchgeführten Arbeiten;
(5)Durchmesser und tatsächliche sowie gemessene vertikale Tiefe für a) jedes Bohrloch und b) jede angebrachte Einfassung;
a)jedes Bohrloch und
b)jede angebrachte Einfassung;
(6)Dichte der Bohrflüssigkeit zum Zeitpunkt des Berichts;
(7)bei Arbeiten im Falle eines bereits bestehenden Bohrlochs dessen aktueller Betriebszustand.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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