Anhang VII – Obligatorische Informationen in den externen Notfalleinsatzplänen gemäß Artikel 29

DIR_2013_30 · über die Sicherheit von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG

Die gemäß Artikel 29 aufgestellten externen Notfalleinsatzpläne müssen u. a. folgende Punkte umfassen:
a)Name und betriebliche Stellung der Personen, die zur Einleitung von Notfallmaßnahmen ermächtigt sind, sowie der Personen, die zur Leitung der externen Notfallmaßnahmen befugt sind;
b)Vorkehrungen zur Entgegennahme von Frühwarnungen über schwere Unfälle sowie der damit verbundenen Alarmauslösungs- und Notfallverfahren;
c)Vorkehrungen zur Koordinierung der zur Durchführung des externen Notfalleinsatzplans notwendigen Einsatzmittel;
d)Vorkehrungen zur Unterstützung des internen Notfalleinsatzplans;
e)eine detaillierte Beschreibung der Vorkehrungen für externe Notfallmaßnahmen;
f)Vorkehrungen zur angemessenen Unterrichtung und Anleitung der möglicherweise von dem schweren Unfall betroffenen Personen und Organisationen;
g)Vorkehrungen zur Unterrichtung der Notfalldienste anderer Mitgliedstaaten sowie der Kommission im Fall eines schweren Unfalls mit möglichen grenzüberschreitenden Folgen;
h)Vorkehrungen zur Verringerung der negativen Auswirkungen auf land- und seeseits wild lebende Arten, u. a. auch für den Fall, dass ölkontaminierte Tiere die Küste vor dem ausgelaufenen Öl erreichen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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