Art. 1 – Gegenstand und Anwendungsbereich

DIR_2013_30 · über die Sicherheit von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG

(1)In dieser Richtlinie werden die Mindestanforderungen für die Verhinderung schwerer Unfälle bei Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten und die Begrenzung der Folgen derartiger Unfälle festgelegt.
(2)Diese Richtlinie berührt nicht das Unionsrecht in Bezug auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeit, insbesondere der Richtlinien 89/391/EWG und 92/91/EWG.
(3)Diese Richtlinie berührt nicht die Richtlinien 94/22/EG, 2001/42/EG, 2003/4/EG (19), 2003/35/EG, 2010/75/EU (20) und 2011/92/EU.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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