Art. 3 – Allgemeine Grundsätze des Risikomanagements bei Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten

DIR_2013_30 · über die Sicherheit von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG

(1)Die Mitgliedstaaten verpflichten die Betreiber sicherzustellen, dass alle geeigneten Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle bei Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten getroffen werden.
(2)Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Betreiber nicht deswegen von ihren Pflichten aufgrund dieser Richtlinie befreit werden, weil Handlungen oder Unterlassungen, die zu schweren Unfällen führen oder dazu beitragen, von Auftragnehmern durchgeführt wurden.
(3)Im Falle eines schweren Unfalls stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Betreiber alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um seine Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu begrenzen.
(4)Die Mitgliedstaaten verpflichten die Betreiber sicherzustellen, dass Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten auf der Grundlage eines systematischen Risikomanagements durchgeführt werden, so dass die Risiken schwerer Unfälle für Personen, Umwelt und Offshore-Anlagen vertretbar sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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