Art. 16 – Mitteilung über kombinierten Betrieb

DIR_2013_30 · über die Sicherheit von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Betreiber und Eigentümer, die an einem kombinierten Betrieb beteiligt sind, gemeinsam die gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe i vorzulegende Mitteilung erstellen. Diese Mitteilung enthält die in Anhang I Teil 7 enthaltenen Einzelheiten. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass einer der betreffenden Betreiber die Mitteilung über kombinierten Betrieb der zuständigen Behörde vorlegt. Die Mitteilung wird innerhalb einer von der zuständigen Behörde festgelegten Frist vor Beginn des kombinierten Betriebs vorgelegt.
(2)Die zuständige Behörde prüft die Mitteilung und ergreift vor Beginn des kombinierten Betriebs erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen, zu denen auch die Untersagung der Aufnahme des Betriebs zählen kann.
(3)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Betreiber, der die Mitteilung vorgelegt hat, die zuständige Behörde unverzüglich über alle wesentlichen Änderungen der vorgelegten Mitteilung unterrichtet. Die zuständige Behörde prüft die Änderungen und ergreift erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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