Art. 14 – Interne Notfalleinsatzpläne

DIR_2013_30 · über die Sicherheit von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Betreiber oder gegebenenfalls die Eigentümer interne Notfalleinsatzpläne erstellen, die gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe g vorzulegen sind. Die Pläne werden in Einklang mit den Anforderungen nach Artikel 28 unter Berücksichtigung der bei der Erstellung des jüngsten Berichts über ernste Gefahren vorgenommenen Risikobewertung in Bezug auf schwere Unfälle erstellt. Der Plan schließt eine Analyse der Wirksamkeit von Notfallmaßnahmen bei Ölunfällen ein.
(2)Für den Fall, dass von einer mobilen Nichtförderanlage aus Bohrungsarbeiten ausgeführt werden soll, ist im internen Notfalleinsatzplan für die Anlage die bei der Erstellung der gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe h vorzulegenden Mitteilung über Bohrungsarbeiten vorgenommene Risikobewertung zu berücksichtigen. Muss der interne Notfalleinsatzplan aufgrund der Art oder des Ortes der Bohrung geändert werden, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Betreiber von Bohrungsarbeiten den geänderten internen Notfalleinsatzplan, oder eine angemessene Beschreibung von ihm, der zuständigen Behörde zur Vervollständigung der einschlägigen Mitteilung über Bohrungsarbeiten vorlegt.
(3)Soll eine Nichtförderanlage im kombinierten Betrieb genutzt werden, so wird der interne Notfalleinsatzplan geändert, um den kombinierten Betrieb einzubeziehen; der geänderte Plan wird der zuständigen Behörde zur Vervollständigung der einschlägigen Mitteilung über kombinierten Betrieb vorlegt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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