Art. 11 – Für Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten vorzulegende Unterlagen

DIR_2013_30 · über die Sicherheit von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Betreiber oder der Eigentümer der zuständigen Behörde die folgenden Unterlagen vorlegt: a) das Unternehmenskonzept zur Verhinderung schwerer Unfälle oder eine angemessene Beschreibung davon gemäß Artikel 19 Absätze 1 und 5; b) das Sicherheits- und Umweltmanagementsystem für die Anlage oder eine angemessene Beschreibung davon gemäß Artikel 19 Absätze 3 und 5; c) im Fall einer geplanten Förderanlage eine Konstruktionsmitteilung gemäß den Anforderungen des Anhangs I Teil 1; d) eine Beschreibung des Systems zur unabhängigen Überprüfung gemäß Artikel 17; e) einen Bericht über ernste Gefahren gemäß den Artikeln 12 und 13; f) im Falle einer wesentlichen Änderung, einschließlich des Abbaus einer Anlage gemäß den Artikeln 12 und 13, einen geänderter Bericht über ernste Gefahren; g) den internen Notfalleinsatzplan oder eine angemessene Beschreibung davon gemäß den Artikeln 14 und 28; h) im Falle von Bohrungsarbeiten eine Mitteilung über Bohrungsarbeiten und Informationen über Bohrungsarbeiten gemäß Artikel 15; i) im Falle eines kombinierten Betriebs eine Mitteilung über kombinierten Betrieb gemäß Artikel 16; j) im Falle einer vorhandenen Förderanlage, die an einen neuen Standort verlegt und dort betrieben werden soll, eine Mitteilung über die Standortverlegung gemäß Anhang I Teil 1; k) alle sonstigen relevanten Unterlagen, die die zuständige Behörde anfordert.
(2)Die nach Absatz 1 Buchstaben a, b, d und g vorzulegenden Unterlagen werden in den nach Absatz 1 Buchstabe e erforderlichen Bericht über ernste Gefahren aufgenommen. Das Unternehmenskonzept zur Verhinderung schwerer Unfälle eines Betreibers von Bohrungsarbeiten wird, sofern es nicht bereits vorgelegt wurde, der nach Absatz 1 Buchstabe h vorzulegenden Mitteilung über Bohrungsarbeiten beigelegt.
(3)Die gemäß Absatz 1 Buchstabe c erforderliche Konstruktionsmitteilung wird der zuständigen Behörde innerhalb einer von der zuständigen Behörde festgelegten Frist vor der beabsichtigten Übermittlung des Berichts über ernste Gefahren für den geplanten Betrieb vorgelegt. Die zuständige Behörde gibt zu der Konstruktionsmitteilung Bemerkungen ab, denen im Bericht über ernste Gefahren Rechnung zu tragen ist.
(4)Wird eine vorhandene Förderanlage in die Offshore-Gewässer oder aus den Offshore- Gewässern eines Mitgliedstaats verlegt, setzt der Betreiber die zuständige Behörde vor dem Termin der Verlegung dieser Förderanlage schriftlich darüber in Kenntnis.
(5)Die nach Absatz 1 Buchstabe j erforderliche Mitteilung über die Standortverlegung wird der zuständigen Behörde zu einem Zeitpunkt des geplanten Vorhabens übermittelt, der ausreichend früh ist, um dem Betreiber zu ermöglichen alle von der zuständigen Behörde vorgebrachten Aspekte bei der Ausarbeitung des Berichts über ernste Gefahren zu berücksichtigen.
(6)Bei wesentlichen Änderungen, die vor Einreichung des Berichts über ernste Gefahren Auswirkungen auf die Konstruktionsmitteilung oder die Mitteilung über die Standortverlegung haben, ist die zuständige Behörde von diesen Änderungen so bald wie möglich in Kenntnis zu setzen.
(7)Der nach Absatz 1 Buchstabe e erforderliche Bericht über ernste Gefahren wird der zuständigen Behörde innerhalb einer von der zuständigen Behörde festgelegten Frist, die vor dem geplanten Beginn der Aktivitäten liegt, übermittelt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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