Art. 9 – Arbeitsweise der zuständigen Behörde

DIR_2013_30 · über die Sicherheit von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständige Behörde
a)unabhängig von Politiken, Regelungsbeschlüssen und sonstigen Erwägungen, die in keinem Zusammenhang mit ihren Aufgaben gemäß der Richtlinie stehen, handelt,
b)den Umfang ihrer Zuständigkeiten sowie der Zuständigkeiten des Betreibers und des Eigentümers für die Beherrschung der Risiken schwerer Unfälle nach dieser Richtlinie klar angibt,
c)ein Konzept, einen Prozess und Verfahren für die gründliche Bewertung von Berichten über ernste Gefahren und von Mitteilungen nach Artikel 11 sowie für die Überwachung der Einhaltung dieser Richtlinie innerhalb der Hoheitsgewalt des Mitgliedstaats, einschließlich durch Inspektionen, Untersuchung und Durchsetzung der Maßnahmen bestimmt,
d)Betreibern und Eigentümern das Konzept, den Prozess und die Verfahren nach Buchstabe c und der Öffentlichkeit Zusammenfassungen davon zugänglich macht,
e)erforderlichenfalls koordinierte oder gemeinsame Verfahren mit anderen Behörden in den Mitgliedstaaten ausarbeitet und anwendet, um die Aufgaben nach dieser Richtlinie zu erfüllen, und
f)ihr Konzept, ihre Organisation und ihre operativen Verfahren auf die in Anhang III festgelegten Grundsätze stützt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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