ErwGr. 13

DIR_2013_30 · über die Sicherheit von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG

Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten sollten nur von Betreibern durchgeführt werden, die von Lizenzinhabern oder lizenzerteilenden Behörden benannt wurden. Der Betreiber kann je nach den geschäftlichen Vereinbarungen oder nationalen Verwaltungsanforderungen eine dritte Partei oder der Lizenzinhaber oder einer der Lizenzinhaber sein. Dem Betreiber sollte immer die primäre Verantwortung für die Betriebssicherheit obliegen; er sollte zu jeder Zeit befähigt sein, in dieser Hinsicht zu handeln. Je nach Phase der unter eine Lizenz fallenden Tätigkeiten kann die Aufgabe des Betreibers variieren. Aufgabe des Betreibers ist es daher, in der Explorationsphase Bohrungsarbeiten durchzuführen und in der Förderphase eine Förderanlage zu betreiben. Es sollte möglich sein, dass der Betreiber von Bohrungsarbeiten in der Explorationsphase und der Betreiber einer Förderanlage in der Förderphase für ein bestimmtes Lizenzgebiet ein und dieselbe Einrichtung ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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