ErwGr. 15

DIR_2013_30 · über die Sicherheit von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG

Es ist wichtig sicherzustellen, dass die Öffentlichkeit frühzeitig und wirksam die Möglichkeit erhält, sich an den Entscheidungsprozessen im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt in der Union haben können, zu beteiligen. Diese Politik steht im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Union, beispielsweise dem UN-ECE-Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (6) (Übereinkommen von Aarhus). Artikel 6 des Übereinkommens von Aarhus sieht die Beteiligung der Öffentlichkeit an Entscheidungen über bestimmte Tätigkeiten vor, die in Anhang I des Übereinkommens aufgeführt sind, sowie über dort nicht aufgeführte Tätigkeiten, die eine erhebliche Auswirkung auf die Umwelt haben können. Nach Artikel 7 des Übereinkommens von Aarhus ist die Beteiligung der Öffentlichkeit bei umweltbezogenen Plänen und Programmen erforderlich.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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