DIR_2013_30 · über die Sicherheit von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG
Nach den bewährten Verfahren in der Union werden Betreiber und Eigentümer ermutigt, wirksame Unternehmenskonzepte für Sicherheit und Umweltschutz einzuführen und sie im Rahmen eines umfassenden Sicherheits- und Umweltmanagementsystems sowie eines Notfalleinsatzplans umzusetzen. Um geeignete Vorkehrungen für die Verhütung schwerer Unfälle zu treffen, sollten Betreiber und Eigentümer und für alle gefährlichen Aktivitäten, die auf dieser Anlage durchgeführt werden könnten, sämtliche Szenarien schwerer Unfälle umfassend und systematisch ermitteln, einschließlich der Auswirkungen eines schweren Unfalls auf die Umwelt. Diese bewährten Verfahren erfordern zudem eine Bewertung der Wahrscheinlichkeit und der Folgen und somit des Risikos schwerer Unfälle sowie der Maßnahmen, die erforderlich sind, um sie zu vermeiden, — und erforderliche Notfallmaßnahmen für den Fall, dass sich dennoch ein schwerer Unfall ereignet. Die Risikobewertung und die Vorkehrungen für die Vermeidung schwerer Unfälle sollten klar beschrieben und im Bericht über ernste Gefahren zusammengestellt werden. Der Bericht über ernste Gefahren sollte das in der Richtlinie 92/91/EWG vorgesehene Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument ergänzen. Die Arbeitnehmer sollten in den relevanten Phasen der Erstellung des Berichts über ernste Gefahren angehört werden. Der Bericht über ernste Gefahren sollte von der zuständigen Behörde umfassend bewertet und abgenommen werden müssen.
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