Art. 10 – Ausnahmen

DIR_2013_35 · über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (elektromagnetische Felder) (20. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/40/EG

(1)Abweichend von Artikel 3, aber unbeschadet des Artikels 5 Absatz 1 gilt Folgendes: a) die Expositionsgrenzwerte können überschritten werden, wenn die Exposition mit der Aufstellung, Prüfung, Anwendung, Entwicklung und Wartung von Geräten für bildgebende Verfahren mittels Magnetresonanz für Patienten im Gesundheitswesen oder damit verknüpften Forschungsarbeiten in Zusammenhang steht, sofern alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: i) Die nach Artikel 4 durchgeführte Risikobewertung hat gezeigt, dass die Expositionsgrenzwerte überschritten werden, ii) nach dem Stand der Technik sind alle technischen und/oder organisatorischen Maßnahmen durchgeführt worden, iii) die Umstände rechtfertigen hinreichend eine Überschreitung der Expositionsgrenzwerte, iv) die spezifischen Merkmale des Arbeitsplatzes, der Arbeitsmittel oder der Arbeitsmethoden wurden berücksichtigt, und v) der Arbeitgeber weist nach, dass die Arbeitnehmer weiterhin vor gesundheitsschädlichen Wirkungen und Sicherheitsrisiken geschützt sind, unter anderem, indem er sicherstellt, dass die Anleitungen für die sichere Verwendung, die der Hersteller gemäß der Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte (12) bereitgestellt hat, eingehalten werden; b) Die Mitgliedstaaten können gestatten, dass ein gleichwertiges oder spezifischeres Schutzsystem für das Personal angewandt wird, das in operativen militärischen Einrichtungen beschäftigt oder an militärischen Aktivitäten beteiligt ist, einschließlich gemeinsamer internationaler militärischer Übungen, sofern gesundheitsschädliche Wirkungen und Sicherheitsrisiken vermieden werden. c) Die Mitgliedstaaten können unter hinreichend begründeten Umständen und nur so lange, wie diese hinreichenden Gründe bestehen, gestatten, dass die Expositionsgrenzwerte in bestimmten Sektoren oder für bestimmte Tätigkeiten, die außerhalb des Anwendungsbereichs der Buchstaben a und b liegen, zeitweilig überschritten werden. Im Sinne dieses Buchstabens bezeichnet der Ausdruck „hinreichend begründete Umstände“ Umstände, bei denen folgende Voraussetzungen erfüllt sind: i) Die nach Artikel 4 durchgeführte Risikobewertung hat ergeben, dass die Expositionsgrenzwerte überschritten werden, ii) nach dem Stand der Technik sind alle technischen und/oder organisatorischen Maßnahmen durchgeführt worden, iii) die spezifischen Merkmale des Arbeitsplatzes, der Arbeitsmittel oder der Arbeitsmethoden wurden berücksichtigt, und iv) der Arbeitgeber weist nach, dass die Arbeitnehmer weiterhin vor gesundheitsschädlichen Wirkungen und Sicherheitsrisiken geschützt sind, hierzu gehört auch die Anwendung vergleichbarer, spezifischerer und international anerkannter Normen und Leitlinien.
(2)Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission in dem Bericht nach Artikel 15 über alle Abweichungen gemäß Absatz 1 Buchstaben b und c und über die Gründe, die sie rechtfertigen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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