Art. 8 – Gesundheitsüberwachung

DIR_2013_35 · über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (elektromagnetische Felder) (20. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/40/EG

(1)Im Interesse der Prävention und Früherkennung jeglicher gesundheitsschädlicher Wirkungen aufgrund der Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern wird gemäß Artikel 14 der Richtlinie 89/391/EWG eine angemessene Gesundheitsüberwachung durchgeführt. Gesundheitsakten und ihrer Verfügbarkeit werden im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Praktiken sichergestellt.
(2)Im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und Praktiken werden die Ergebnisse der Gesundheitsüberwachung in einer geeigneten Form aufbewahrt, so dass eine spätere Einsichtnahme möglich ist, wenn Vertraulichkeitsanforderungen eingehalten werden. Die einzelnen Arbeitnehmer haben auf Verlangen Zugang zu ihrer Gesundheitsakte. Werden von einem Arbeitnehmer unerwünschte oder unerwartete gesundheitliche Auswirkungen gemeldet oder in allen Fällen, in denen eine Exposition über den Expositionsgrenzwerten festgestellt wird, stellt der Arbeitgeber sicher, dass dem betroffenen Arbeitnehmer im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften und Praktiken eine angemessene ärztliche Untersuchung oder persönliche medizinische Überwachung zugute kommt. Eine derartige Untersuchung oder Überwachung wird zu einer vom Arbeitnehmer gewählten Zeit zur Verfügung gestellt, und sämtliche damit verbundenen Kosten werden nicht vom Arbeitnehmer getragen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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