ErwGr. 3

DIR_2013_38 · zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG über die Hafenstaatkontrolle

Die Mitgliedstaaten sollten sich bei der Durchführung der Hafenstaatkontrolle gemäß der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Hafenstaatkontrolle (4) nach Kräften bemühen, in Bezug auf Sachverhalte, die von Bestimmungen von Übereinkommen erfasst werden, die sie noch nicht ratifiziert haben und in denen vorgesehen ist, dass jedes Schiff, das sich im Hafen eines anderen Vertragsstaates/einer anderen Vertragspartei befindet, der Kontrolle durch einen ordnungsgemäß ermächtigten Beauftragten unterliegt, die in diesen Übereinkommen vorgesehenen Verfahren und Praktiken einzuhalten, und sie sollten daher von Berichterstattungen im Zusammenhang mit der Hafenstaatkontrolle an die Internationale Seeschifffahrtsorganisation (IMO) und/oder die ILO absehen. Mitgliedstaaten, die ein von der Richtlinie 2009/16/EG erfasstes internationales Übereinkommen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht ratifiziert haben, sollten sich nach Kräften bemühen, an Bord ihrer Schiffe für gleichartige Bedingungen im Einklang mit den Anforderungen dieses Übereinkommens zu sorgen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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