ErwGr. 4

DIR_2013_38 · zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG über die Hafenstaatkontrolle

Um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten sowohl bei der Durchführung der Flaggenstaat- wie auch der Hafenstaatkontrolle einen harmonisierten Ansatz zur wirksamen Durchsetzung internationaler Normen verfolgen, und um Reibungen zwischen internationalem Recht und Unionsrecht zu vermeiden, sollten die Mitgliedstaaten anstreben, die Übereinkommen zu dem Zeitpunkt zu ratifizieren, zu dem sie in Kraft treten, oder zumindest diejenigen Teile davon, die in die Zuständigkeit der Union fallen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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