ErwGr. 7

DIR_2013_38 · zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG über die Hafenstaatkontrolle

Für sämtliche von dieser Richtlinie erfassten Sachverhalte, die sich — auch in Bezug auf Schiffe, für die der Internationale Code für die Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs nicht gilt — auf die Durchsetzung von MLC 2006 beziehen, sollten Bezugnahmen in der Richtlinie 2009/16/EG auf „Unternehmen“ als Bezugnahmen auf „Reeder“, wie in der einschlägigen Bestimmung von MLC 2006 definiert, verstanden werden, da die letztgenannte Definition für die speziellen Anforderungen von MLC 2006 besser geeignet ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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